Schwarzarbeit: Anspruch auf Vergütung, Wertersatz oder Gewährleistung?

Problem/Sachverhalt:

Die Kläger schließen einen Werkvertrag mit den Beklagten zur Erbringung diverser Bauleistungen. Im Vertrag halten sie eine gewisse Vergütung fest. Nebenbei vereinbaren sie jedoch mündlich, dass sie einen Teil davon bar bezahlt haben möchten und für diesen Betrag sollte eine Rechnung nicht gestellt werden. Nach dem Erbringen einiger Leistungen zahlten die Beklagten nicht und leugneten jegliche mündliche Abreden. Haben die Kläger nun einen Anspruch auf Wertersatz gegen den Besteller?

Entscheidung:

Der Bundesgerichtshof verneint jegliche bereicherungsrechtliche Ansprüche aus §§ 812 Abs. 1 S. 1, 818 Abs. 2 BGB. Zwar ist ein solcher Anspruch grundsätzlich gegeben, da der Werkvertrag gem. § 134 BGB gegen ein Verbotsgesetz (§ 1 Abs.2 Nr. 2 ScharzArbG) verstößt, wird er jedoch von § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen. Dieser besagt, dass eine Rückforderung ausgeschlossen ist, wenn gegen ein gesetzliches Verbot (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG) verstoßen wird. Lange zeit war umstritten, ob § 817 S. 2 BGB nicht doch aufgeweicht werden soll, weil es eine unzumutbare Härte für den Unternehmer darstelle und der Besteller dadurch zu gut gestellt werden würde. Diese Zweifel wurden jedoch in der neuesten Entscheidung (BGH, Urteil vom 10.04.2014 – VII ZR 241/13) alle entkräftet. Der Unternehmer hat zwar keinen Anspruch mehr auf Wertersatz, demgegenüber entfallen beim Besteller aber jegliche Mängelansprüche und vertragliche Mangelfolgeansprüche, die im Einzelfall den nichtig vereinbarten Werklohn um ein Mehrfaches übersteigen können.

Fazit:

Spätestens nach dieser Entscheidung sollte jedem klar sein, dass sich Schwarzarbeit weder für den Besteller noch für den Unternehmer lohnt. Schwarzarbeit ist kein Kavaliersdelikt, sondern handfeste Wirtschaftskriminalität, die dem Gemeinwesen schweren Schaden zufügt. Außerdem begibt man sich in die Gefahr einer Strafverfolgung und der Nachzahlung von Steuern und Sozialabgaben.

reucherstaebchen