Problem/Sachverhalt:
Die Beteiligten schlossen die Ehe im Juli 1971. Im August 2000 trennten sie sich und lebten nunmehr getrennt. Seit dem Jahr 2001 lebte der Beklagte mit seiner jetzigen Partnerin zusammen. Auf den der Klägerin am 31.1.2009 zugestellten Scheidungsantrag wurde die Ehe durch Verbundurteil vom 23.10.2009 geschieden. Im November 2008 erzielte der Beklagte mit seiner neuen Lebensgefährtin einen Lottogewinn von insgesamt ca. 956.000 €. Die Klägerin verlangt nun Zugewinnausgleich in Höhe von insgesamt 242.500 € unter Berücksichtigung der Hälfte des auf den Beklagten entfallenden Lottogewinnes (rd. 480.000 €).
Entscheidung:
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Klägerin ein Anspruch auf 242.500 € im Rahmen des Zugewinnausgleiches zusteht.
Der Beklagt machte geltend, dass der Lottogewinn entweder gem. § 1374 Abs. 2 BGB analog seinem Anfangsvermögen zugerechnet werden sollte, oder ihm ein Leistungsverweigerungsrecht wegen grober Unbilligkeit gem. § 1381 Abs. 1 BGB zustehe.
Das Gericht ist jedoch der Meinung, dass ein Lottogewinn nicht unter analoger Anwendung des § 1374 Abs. 2 dem Anfangsvermögen zugerechnet werden kann. Diese Vorschrift umfasst nur Schenkungen, Erbschaften oder Ausstattungen. Dabei handelt es sich um Vermögensverfügungen, die durch eine persönliche Bindung geprägt sind. Bei einem Lottogewinn liegt aber eben keine persönliche Bindung vor.
Ein Leistungsverweigerungsrecht wegen grober Unbilligkeit gem. § 1381 Abs. 1 BGB kommt nach Meinung des Gerichts auch nicht in Betracht. Danach hätte der Beklagte die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern können, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob unbillig gewesen wäre. Die Tatsache, dass der für den Zugewinnausgleich maßgebliche Vermögenszuwachs zu einer Zeit erfolgte, zu der die Ehegatten bereits längere Zeit getrennt lebten, rechtfertigt für sich allein betrachtet die Anwendung des § 1381 Abs. 1 BGB nicht.
Auch die Art des Vermögenserwerbs im Rahmen des § 1381 BGB ist grundsätzlich ohne Bedeutung. Zwar hat der BGH in einer früheren Entscheidung ausgeführt, dass eine außergewöhnlich lange Trennungszeit und der Umstand, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte sein Endvermögen erst nach der Trennung und ohne jeglichen inneren Bezug zu der ehelichen Lebensgemeinschaft erwirtschaftet hat, zu berücksichtigen sei. 8 Jahre Trennungszeit reichten dem Gericht hier jedoch nicht aus.
Fazit:
Um ein solches Ergebnis zu vermeiden ist es sinnvoll den Scheidungsantrag so früh wie möglich einzureichen oder mit Hilfe eines kompetenten Rechtsanwaltes eine notariell zu beurkundende Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung abzuschließen und u.a. darin den Zugewinnausgleich einvernehmlich zu regeln.
Falls eine Scheidung für Sie jedoch keine Option ist, Sie sich vor einer Überraschung beim Zugewinnausgleich aber schützen wollen, so gibt es noch eine weitere Möglichkeit. Nach mindestens dreijähriger Trennung der Ehegatten kann nach den §§ 1385,1386 BGB die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beim Familiengericht beantragt werden.