Sachverhalt/Problem:
Die Klägerin ist Immobilienmaklerin und bietet der Beklagten unter Benennung ihres Provisionsverlangens ein bebautes Grundstück zum Erwerb an. Anbei befinden sich ihre Geschäftsbedingungen. Aus diesen ergibt sich ein Provisionsanspruch, auch wenn von dem Angebot abgewichen wird oder wesentliche Änderungen des Vertrages erfolgen. Nach einiger Zeit erwirbt eine Tochtergesellschaft der Beklagten, direkt über den Verkäufer, das Objekt zum hälftigen Preis (50%), da sie nur Interesse an einem unbebauten Grundstück hatte. Daraufhin macht die Klägerin ihren Provisionsanspruch geltend. Die Beklagte weist jegliche Ansprüche mit der Begründung, dass keine wirtschaftliche Gleichwertigkeit mehr zwischen angebotenen und dem abgeschlossenen Geschäft vorliege, zurück. Hat die Klägerin einen Anspruch auf ihre Maklerprovision?
Entscheidung:
Der Bundesgerichtshof verneint den Anspruch auf eine Maklerprovision gem. § 652 Abs. 1 BGB, wenn zwischen dem vom Makler vermittelten zum später geschlossenen Geschäft keine wirtschaftliche Gleichwertigkeit mehr vorliegt.
Grundsätzlich steht dem Makler nur eine Provision zu, wenn der von ihm beabsichtigte Vertrag tatsächlich zustande kommt. Ein, wie in diesem Fall, geschlossener Vertrag mit völlig anderem Inhalt lässt die nötige Identität jedoch entfallen.
Eine Ausnahme ergibt sich aber, wenn der Interessent den gleichen wirtschaftlichen Erfolg zwischen abgeschlossenen Vertrag und dem angebotenen Geschäft erzielt. Geringe Abweichungen, die vom Makler erwartet werden können und noch eine wirtschaftliche Gleichwertigkeit darstellen, schließen einen Anspruch jedoch nicht aus. Dabei wird angenommen, dass ein Preisnachlass von etwa 15 % den Provisionsanspruch noch nicht entfallen lässt.
Ab einem Preisnachlass von 50 % schließt der Bundesgerichtshof jedoch ein wirtschaftliches Gleichgewicht aus. Die Klägerin hat demnach keinen Anspruch auf eine Maklerprovision gem. § 652 Abs. 1 BGB. Auch nach den AGB’s der Maklerin ergibt sich kein Provisionsanspruch. Die entsprechende Klausel hielt einer richterlichen Überprüfung insoweit nicht stand, da sie den Vertragspartner unangemessen benachteilige (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
Fazit:
Erwerben Sie ein Grundstück direkt beim Verkäufer günstiger als es Ihnen vom Makler angeboten wurde, können Sie nun viel Geld sparen. Ab einem Preisnachlass von 50 % wird ein wirtschaftliches Ungleichgewicht angenommen, sodass die Maklercourtage entfällt.