Der Fall
Ein Soziologe wollte nach erfolgreicher Promotion seine Habilitation bis zum Jahresende 2013 beenden und wurde dafür von der Universität befristet eingestellt. Die längstmögliche Befristung des Vertrages wurde ausgenutzt und der Soziologe bis zum 31.12.2013 eingestellt. Innerhalb dieser Zeit habilitierte der Soziologe und versuchte eine Professorenstelle zu bekommen. Dies misslang jedoch. Eine Anschlussbeschäftigung an einer Universität oder Fachhochschule erhielt der Soziologe mit Hinweis auf das Gesetz über die Zeitverträge nicht. Vom befreundeten Anwalt erfuhr der Soziologe, dass der Gesetzgeber die auf die Qualifizierungsphase anrechenbaren Zeiten nicht genau definiert habe und eine Lebenszeitstelle winke, wenn das genau definierte zeitliche Limit für die Kettenarbeitsverträge von der Hochschulverwaltung übersehen und überschritten wurde. Die rechtliche Überprüfung ergab, dass der Soziologe bereits frühzeitig auf einer 1/4 Stelle mit 10 Stunden in der Woche als Hilfskraft am Lehrstuhl gearbeitet hatte und diese Zeit auf das zeitliche Limit für die Kettenarbeitsverträge anzurechnen ist. Der Soziologe klagte auf eine Lebenszeitstelle.
Die Entscheidung
Das Arbeitsgericht bestätigte dem Soziologen, dass die Hochschulverwaltung rechtswidrig über die maximal zulässige Befristungszeit hinaus den Arbeitsvertrag befristet hat und sprach dem Soziologen eine Daueranstellung an der Universität zu.
Fazit
Wer eine Lebenszeitstelle an der Hochschule erreichen will, sollte rechtlich klären lassen, welche Arbeitsbedingungen auf die 12-jährige Qualifikationsphase angerechnet werden. Es wäre ein Fehler, wenn die wissenschaftliche Hilfskraft eine Beschäftigung mit 9 Stunden in der Woche unter dem Deckmantel eines Werkvertrages akzeptiert oder der wissenschaftliche Mitarbeiter sich auf die Stelle eines Lehrbeauftragen einstellen lässt.
von Rechtsanwalt Thomas Stein, Jucknischke & Stein, Jena