Rückforderung von Bearbeitungsentgelten bei Verbraucherdarlehen

Die Entscheidung 

Der Bundesgerichtshof hat in zwei Urteilen klargestellt, dass es sich bei Bearbeitungsentgelten für Verbraucherdarlehen nicht um gesonderte Leistungen handelt. Zur Überprüfung der Kreditwürdigkeit seien die Banken verpflichtet; diese vorbereitenden Tätigkeiten sind deshalb durch die erhobenen Darlehenszinsen mit abgegolten. Diese Urteile gelten für Bearbeitungsentgelte für Verbraucherdarlehen im Zeitraum 01.01.2005 – 31.12.2011.

Fazit 

Die Finanzierung einer Immobilie, eines Fahrzeugs, elektronischer Geräte oder anderer privater Gegenstände mit Bearbeitungsentgelten berechtigen zur Rückforderung, soweit es sich um ein Verbraucherdarlehen handelt. Auf den Verwendungszweck des Darlehens kommt es nicht an. Nicht erfasst sind derzeit Bearbeitungsentgelte für betriebliche Darlehen. Abschlussgebühren der Bausparkassen hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich für zulässig erklärt.

Die Rückforderung von Bearbeitungsentgelten verjähren mit Ablauf des 31.12.2014. Die Verjährung kann – ohne Zustimmung der Bank – nur durch Klageerhebung oder Antrag auf gerichtlichen Mahnbescheid unterbrochen werden.

reucherstaebchen