Das Kammergericht Berlin hat in seinem Beschluss vom 13.12.2017, Az. 26 W 45/16, entschieden, dass die Erbeinsetzung durch Verweisung auf ein anderes Schriftstück im Testament wirksam ist.
Verweist ein formwirksames und verständliches Testament zur genauen Identität der Erben auf ein anderes Schriftstück, so liegt eine wirksame Erbeinsetzung vor. Dabei ist es unerheblich, ob das andere Schriftstück nicht der Testamentsform entspricht.
Sachverhalt: Eine 2015 verstorbene Berliner Erblasserin hatte im Jahr 2012 ein handschriftlich geschriebenes und unterschriebenes Testament verfasst, in dem sie „mildtätige Organisationen“ als Erben einsetzte. Zur Identität der Organisationen verwies sie auf ein „Testament“ aus dem Jahr 2008. Dieses „Testament“ hatte eine Liste als Anlage, aus denen sich die mildtätigen Organisationen ergaben. Es waren aber weder dieses „Testament“ noch die Liste von der Erblasserin unterschrieben worden.
Kammergericht bejaht Wirksamkeit der Erbeinsetzung
Das Kammergericht Berlin entschied zu Gunsten der klagenden Organisationen und hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Die Erblasserin habe die in ihrer als Anlage zum Testament aus dem Jahr 2008 erwähnten Liste mit den Namen der mildtätigen Organisationen wirksam als Erben eingesetzt. Es sei unerheblich, dass das Testament und die betreffende Liste – für sich genommen – aufgrund der fehlenden Unter-zeichnung durch die Erblasserin nicht die Form eines Testaments wahre. Die Liste als solche diene demnach allein der Auslegung des formwirk-samen Testaments aus dem Jahr 2012. Wenn ein verweisendes Testament formwirksam und aus sich heraus verständlich ist, sei eine Bezugnahme auf ein nicht in Testamentsform abgefasstes Schriftstück unschädlich, wenn diese Bezugnahme lediglich der näheren Erläuterung der testamenta-rischen Bestimmung diene. Es handelt sich in diesem Falle lediglich um die Auslegung des bereits formgültig erklärten letzten Willens der Erblasserin.