Das Landgericht Kempten hat mit seinem Urteil vom 25.11.1986, Az. 1 O 1982/86, entschieden, dass es einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Lackschäden am geparkten Pkw durch bei Schneeräumung weggeschleuderten Splitts gibt.
Wird der Lack eines geparkten Pkw durch bei einer Schneeräumung weggeschleuderten Splitts beschädigt, besteht ein Anspruch auf Schadensersatz. Allerdings muss sich der Pkw-Halter eine Mithaftung von 25 % anlasten lassen, weil er sein Fahrzeugs neben der Fahrbahn abgestellt hat.
Sachverhalt: Im April 1986 wurde der Lack eines an einer Fahrbahn abgestellten Pkw durch weggeschleuderten Splitt zerkratzt, als ein Schneeräumfahrzeug der Gemeinde während der Schneeräumung etwa zwei Meter an dem geparkten Fahrzeug vorbeifuhr und Schnee (mit dem Splitt) von der Straße auf das Auto schleuderte. Die Pkw-Eigentümerin klagte wegen der Lackschäden gegen die Gemeinde auf Zahlung von Schadensersatz. Der Fahrer des Schneeräumfahrzeugs ging davon aus, dass ihn keine Schuld treffe. Er habe nicht erkennen könne, dass sich unter dem Neuschnee Splitt befand.
Das Landgericht Kempten entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe ein Anspruch auf Schadensersatz unabhängig davon zu, ob der Splitt für den Fahrer des Schneeräumfahrzeugs erkennbar war oder nicht. Dieser habe die Lackschäden am Pkw schuldhaft herbeigeführt, da er mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei. Es sei grundsätzlich davon auszugehen, dass sich feste Gegenstände (z.B. Eisbrocken oder verharschte Schneereste) in dem zu räumenden Schnee befinden. Auch Fahrer von Sonderrechtsfahr-zeugen seien gemäß § 1 der Straßenverkehrsordnung verpflichtet, Schädi-gungen anderer zu vermeiden.
Das Landgericht führt aus, dass die Gemeinde ein Interesse an der Schneeräumung zwecks Aufrechterhaltung des Verkehrs habe und sich durch die Schneeräumung vielfache Möglichkeiten bieten, Schäden gegenüber Dritten herzuführen. Dieser Gefahr setzt sich ein Pkw-Besitzer aus, wenn er sein Fahrzeug neben einer Fahrbahn abstelle, von der zu erwarten ist, dass diese geräumt wird. Daher sei es gerechtfertigt der Klägerin eine Mithaftung von 25 % anzulasten.