Kein gemeinsames Sorgerecht bei schwerer Kommunikationsstörung zwischen den Eltern

Das Oberlandesgericht Brandenburg hat mit seinem Beschluss vom 27.09.2016, Az. 13 UF 64/16, entschieden, dass ein gemeinsames Sorgerecht bei schwerer Kommunikationsstörung zwischen den Eltern ausscheidet.

Die Übertragung der elterlichen Sorge auf beide Elternteile gemäß § 1626 a BGB ist ausgeschlossen, wenn die Kommunikation zwischen den Eltern aggressionsbelastet sowie kontraproduktiv ist und dadurch das Kind erheblich belastet wird. 

Dem Vater eines fünfjährigen Sohnes wurde im April 2016 vom Amtsgericht Senftenberg die elterliche Sorge mitübertragen. Durch die Schaffung des gemeinsamen Sorgerechts erhofften sich sowohl das Jugendamt, das erkennende Gericht, die Kindesmutter sowie der Verfahrensbeistand des Kindes den inneren Widerstand des Kindes gegen seinen Vater zu minimieren. In der Folge wurde jedoch die Kommunikation der Eltern -nicht miteinander verheiratet und getrennt lebend – durch Aggressionen belastet und kontraproduktiv. Es kam wiederholt zu verbalen Entgleisungen des Vaters gegenüber der Mutter im Beisein des Kindes. Das Kind wurde zunehmend aggressiv gegen seine Mutter und verweigerte sich gegenüber dem Vater. Aufgrund dessen legte die Mutter Beschwerde gegen die Übertragung des Mitsorgerechts auf den Vater ein.

Das OLG Brandenburg entschied zu Gunsten der Kindesmutter und hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf, da die Voraussetzungen einer Sorgerechtsübertragung nach § 1626 a BGB nicht vorliegen. Das Kind habe sich aufgrund der nachhaltigen Kommunikationsstörung in einem Loyalitätskonflikt befunden. Eine gemeinsame elterliche Sorge scheidet aus, wenn eine schwerwiegende und nachhaltige Störung auf der Kommunikationsebene der Eltern vorliegt, die die Befürchtung zulässt, dass den Eltern eine gemeinsame Entscheidungsfindung nicht möglich sein werde und das Kind erheblich belastet werde. Hier war die Befürchtung bereits eingetreten. 

reucherstaebchen