Sachverhalt/Problem
Der Auftraggeber (Bauherr) wollte ein eingeschossiges Einfamilienhaus errichten. Dazu beauftragte er einen Architekten hinsichtlich der Planungsleistungen. Der Architekt teilte dem Auftraggeber mit, dass im Baugebiet nur zweigeschossige Häuser zulässig seien. Wie sich später herausstellte, war diese Information des Architekten falsch.
Noch bevor der Auftraggeber davon Kenntnis erlang, stimmte dieser notgedrungen, auf Grund der falschen Information des Architekten, dem Bau eines zweistöckigen Einfamilienhauses zu. Nachdem das Haus bis zum Dachstuhl errichtet war, wurde der Bauherr davon in Kenntnis gesetzt, dass auch ein, wie ursprünglich geplant, einstöckiges Haus genehmigungsfähig gewesen wäre.
Der Bauherr ließ das Haus kurzerhand abreißen. Des Weiteren verlangte dieser vom Architekten Schadensersatz für die bis dato aufgewandten Baukosten.
Der beklagte Architekt wies darauf hin, dass das Haus als solches mangelfrei sei und ein Abriss nicht notwendig gewesen wäre.
Der Bauherr erwiderte, dass die Bewehrung der Bodenplatte unzulässig ist und daher ein Abriss unabdingbar.
Der Architekt wiederum verwies darauf, dass der Mangel der Bodenplatte erstmals während und nicht zum Zeitpunkt über den Abriss bekannt wurde.
Aufgrund dessen bestand der Architekt weiter auf die volle Honorierung seiner Leistungen.
Das Oberlandesgericht Oldenburg verurteilte den Bauherrn zur Zahlung des Architektenhonorars. Der Bauherr legte daraufhin beim Bundesgerichtshof Revision ein.
Entscheidung
Der Bundesgerichtshof gab der Revision des Bauherrn statt.
Diesem steht ein Anspruch auf Schadensersatz aus zwei Aspekten zu.
Die Grundlagenermittlung des Architekten hinsichtlich der falschen Auskunft zur Genehmigungsfähigkeit mit vollständigen und richtigen Informationen begründet einen solchen Anspruch zum Schadensersatz gemäß den §§ 634 Nr. 4, 636, 280 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 281 Abs. 1 und 2 BGB (Schadensersatz statt der Leistung aus einem Werkvertrag), indem der Bauherr sich in Folge der falschen Auskunft für ein anderes Haus, mit erheblicher Abweichung vom ursprünglich Gewollten, entschied.
Das im Architektenvertrag vereinbarte Einfamilienhaus wurde zwar errichtet, auch entsprach es der Ist- und der Sollbeschaffenheit. Es kam allerdings nur zu dieser Beschaffenheitsvereinbarung, da der beklagte Architekt seine Pflichten verletzte. Denn nur auf Grund der fehlerhaften Beratung kam es zu der Beschaffenheitsvereinbarung.
Darüber hinaus ist auch ein Schadensersatzanspruch aus der fehlerhaften Bauüberwachung zu begründen.
Da sich nachträglich eine mangelhafte Gründung des Hauses (Bodenplatte) herausstellte, war ein Abbruch unausweichlich. Die Kausalität zwischen einem Überwachungsfehler des Baus, der einen erheblichen Mangel zur Folge hat und dem Schaden ist objektiv zu beurteilen. Sind Beseitigungsmaßnahmen diesbezüglich objektiv erforderlich, so kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, an dem der Mangel festgestellt wurde.
Fazit
Die Leistung eines Architekten ist dann in seiner Gesamtheit zurückzuweisen, wenn diese für den Bauherrn unbrauchbar ist. Darüber hinaus sind die anfallenden Abrisskosten als Schaden ersatzfähig.